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Aktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten Gerichtshofs EÜ128 (RZ 2020, 132)

EntscheidungenAktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten GerichtshofsRZ 2020, 132 Heft 6 v. 15.6.2020

§ 611 Abs 2 Z 4 ZPO

Die Befangenheit eines Schiedsrichters kann als Besetzungsmangel iSv § 611 Abs 2 Z 4 ZPO mit Aufhebungsklage wahrgenommen werden, wenn die Ablehnung im Schiedsverfahren aufgrund eines nachträglich hervorgekommenen Befangenheitsgrundes nicht möglich war. Dazu ist bereits in der Klage ein Vorbringen zu erstatten.

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