vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Öffentliche Abgaben in der Steiermark mit Vorzugsrecht in der Meistbotverteilung

WissenschaftMag. Bernd Christandl, Mag. Paul PlothoRZ 2020, 119 Heft 6 v. 15.6.2020

Für die Verteilung des Erlöses aus der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft regeln die §§ 216 ff EO die Rangordnung, in der die Forderungen der Gläubiger befriedigt werden. Dabei geben die §§ 216-218 EO die allgemeine Rangordnung vor, die speziellen Normen der §§ 219-227 EO regeln die Behandlung besonderer Forderungen.

Überblicksmäßig ergeben sich daraus folgende 6 Rangklassen:

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!