Für die Verteilung des Erlöses aus der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft regeln die §§ 216 ff EO die Rangordnung, in der die Forderungen der Gläubiger befriedigt werden. Dabei geben die §§ 216-218 EO die allgemeine Rangordnung vor, die speziellen Normen der §§ 219-227 EO regeln die Behandlung besonderer Forderungen.
Überblicksmäßig ergeben sich daraus folgende 6 Rangklassen: