§ 531 ff ABGB
Im Erbrecht soll grundsätzlich dem wahren letzten Willen des Erblassers zum Durchbruch verholfen werden.
19.9.2019, 2 Ob 41/19x (RS0132881)
§ 531 ff ABGB
Im Erbrecht soll grundsätzlich dem wahren letzten Willen des Erblassers zum Durchbruch verholfen werden.
19.9.2019, 2 Ob 41/19x (RS0132881)