§§ 85, 85a GOG
Wegen des Ausnahmecharakters der Bestimmung ist § 85a GOG nicht ausdehnend auszulegen, sodass sich die Geltendmachung von datenschutzrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren nicht nach § 85a GOG, sondern nach § 85 GOG richtet.