§ 5 Abs 5 KBGG idF BGBl I 2007/76
Voraussetzung für das Enden des Anspruchs für das ältere Kind ist das grundsätzliche Bestehen eines Anspruchs (also eines "abstrakten Anspruchs") für das weitere (jüngere) Kind.
§ 5 Abs 5 KBGG idF BGBl I 2007/76
Voraussetzung für das Enden des Anspruchs für das ältere Kind ist das grundsätzliche Bestehen eines Anspruchs (also eines "abstrakten Anspruchs") für das weitere (jüngere) Kind.