§ 225l AktG
§ 225l AktG sieht selbst einen Anspruch auf Kostenersatz vor, sodass es auch zulässig ist, einen solchen in einem Vergleich zu vereinbaren, solange sich nicht aus den Umständen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass damit in Wahrheit verdeckt ein zusätzlicher Vorteil geleistet wird.