§ 51 StGB, § 179a Abs 2 StVG
Die mit der Erfüllung einer Weisung einhergehenden Kosten hat der Rechtsbrecher grundsätzlich selbst zu tragen.
9.10.2019, 13 Os 77/19a (RS0132825)
§ 51 StGB, § 179a Abs 2 StVG
Die mit der Erfüllung einer Weisung einhergehenden Kosten hat der Rechtsbrecher grundsätzlich selbst zu tragen.
9.10.2019, 13 Os 77/19a (RS0132825)