§ 107b StGB
Die Eignung der Gewalthandlungen, die Lebensführungsfreiheit des Opfers gravierend zu beeinträchtigen, ist eine Rechtsfrage.
12.9.2019, 12 Os 93/19x (RS0132824)
§ 107b StGB
Die Eignung der Gewalthandlungen, die Lebensführungsfreiheit des Opfers gravierend zu beeinträchtigen, ist eine Rechtsfrage.
12.9.2019, 12 Os 93/19x (RS0132824)