§ 59 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG)
Die Entscheidung des Landeshauptmanns nach § 59 Abs 2 GWG über das Nichtbestehen einer Anschlusspflicht hat keinen konstitutiven, sondern feststellenden Charakter. Sie schafft daher nicht erst eine Ausnahme von der grundsätzlich bereits ex lege bestehenden Anschlusspflicht, sondern klärt lediglich, ob eine gesetzliche Anschlusspflicht besteht oder nicht.