§ 4 Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung
§ 4 Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung ist eine abschließende Regelung, sodass es für die dort normierten Pflichten des Verteilernetzbetreibers nicht Voraussetzung ist, dass seine Anschlusspflicht unstrittig ist oder bereits rechtskräftig festgestellt wurde.