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Aktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten Gerichtshofs EÜ37 (RZ 2020, 43)

EntscheidungenAktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten GerichtshofsRZ 2020, 43 Heft 3 v. 15.3.2020

§ 11 Abs 1 UGB

Mit der "öffentlich beglaubigten Form" des § 11 Abs 1 UGB ist die Beglaubigung durch Gericht oder Notar, nicht aber durch einen Rechtsanwalt gemeint. Beide zulässigen Beglaubigungsformen sind gleichwertig.

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