§ 1295 Abs 2 ABGB, § 2 VersammlungsG
Auch das Grundrecht des Versammlungsrechts steht nicht schrankenlos zu. Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof daher ausgesprochen, dass Baustellenblockaden, wenn sie eine gewisse Dauer und Schwere der Beeinträchtigung erreichen, nicht mehr als friedliche Versammlung anzusehen sind und Schadenersatzansprüche begründen können.