§ 242 Abs 2 ABGB
Ein Vorbehalt nach § 242 Abs 2 ABGB darf nur bei hinreichenden Anhaltspunkten für eine konkrete Gefahr angeordnet werden. Bloß abstrakt mögliche Gefährdungen reichen nicht aus.
29.8.2019, 3 Ob 87/19v (RS0132806)
§ 242 Abs 2 ABGB
Ein Vorbehalt nach § 242 Abs 2 ABGB darf nur bei hinreichenden Anhaltspunkten für eine konkrete Gefahr angeordnet werden. Bloß abstrakt mögliche Gefährdungen reichen nicht aus.
29.8.2019, 3 Ob 87/19v (RS0132806)