§ 242 Abs 2 ABGB
Da der nur ausnahmsweise erforderliche Genehmigungsvorbehalt des § 242 Abs 2 ABGB die Handlungsfähigkeit nur für bestimmte Handlungen ausschließen soll, ist ein pauschaler Vorbehalt unzulässig.
§ 242 Abs 2 ABGB
Da der nur ausnahmsweise erforderliche Genehmigungsvorbehalt des § 242 Abs 2 ABGB die Handlungsfähigkeit nur für bestimmte Handlungen ausschließen soll, ist ein pauschaler Vorbehalt unzulässig.