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Aktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten Gerichtshofs EÜ6 (RZ 2020, 40)

EntscheidungenAktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten GerichtshofsRZ 2020, 40 Heft 3 v. 15.3.2020

§ 178 Abs 2 Z 2 AußStrG

Unterbleibt im Einantwortungsbeschluss der Ausspruch nach § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG, kann er auch noch nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses nachgeholt werden, um dem Erben die Antragstellung nach § 136 GBG zu ermöglichen.

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