§ 578 ABGB
Die Fotokopie einer vom Erblasser geschriebenen und unterschriebenen letztwilligen Verfügung erfüllt nicht die Voraussetzungen
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§ 578 ABGB
Die Fotokopie einer vom Erblasser geschriebenen und unterschriebenen letztwilligen Verfügung erfüllt nicht die Voraussetzungen
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