§§ 45, 147 Abs 2 AußStrG 2005
Sicherungsmaßnahmen nach § 147 Abs 2 AußStrG (hier: Versiegelung) können auch der Durchführung einer bewilligten Nachlassabsonderung dienen. Sie bewirken den Schutz des Absonderungsgläubigers. Diesem kommt daher Antrags- und Rechtsmittelbefugnis zu.