§ 302 Abs 1 StGB, § 9 WaffGG
Der Einsatz physischer Gewalt kann Befugnisgebrauch iSd § 302 Abs 1 StGB sein, wenn er intentional auf Durchsetzung von Polizeibeamten vorzunehmender Zwangsmaßnahmen gerichtet ist.
§ 302 Abs 1 StGB, § 9 WaffGG
Der Einsatz physischer Gewalt kann Befugnisgebrauch iSd § 302 Abs 1 StGB sein, wenn er intentional auf Durchsetzung von Polizeibeamten vorzunehmender Zwangsmaßnahmen gerichtet ist.