§ 281 Abs 1 Z 1 StPO
Eine infolge fehlerhafter Geschäftsverteilung bewirkte nicht gehörige Gerichtsbesetzung kann erfolgreich nur bei Vorliegen einer Unfairness gegenüber dem Beschwerdeführer gerügt werden.
§ 281 Abs 1 Z 1 StPO
Eine infolge fehlerhafter Geschäftsverteilung bewirkte nicht gehörige Gerichtsbesetzung kann erfolgreich nur bei Vorliegen einer Unfairness gegenüber dem Beschwerdeführer gerügt werden.