§ 30 StrabVO
§ 30 Abs 8 und Abs 10 StrabVO sind Schutznormen iSd § 1311 ABGB, die die Sicherheit der Fahrgäste bezwecken und deren Schädigung beim Betrieb von Straßenbahnen hintanhalten sollen.
27.2.2020, 2 Ob 214/19p (RS0133091)
§ 30 StrabVO
§ 30 Abs 8 und Abs 10 StrabVO sind Schutznormen iSd § 1311 ABGB, die die Sicherheit der Fahrgäste bezwecken und deren Schädigung beim Betrieb von Straßenbahnen hintanhalten sollen.
27.2.2020, 2 Ob 214/19p (RS0133091)