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Aktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten Gerichtshofs EÜ285 (RZ 2020, 236)

EntscheidungenAktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten GerichtshofsRZ 2020, 236 Heft 11 v. 15.11.2020

§ 54 Abs 1 ZPO

§ 54 Abs 1 ZPO regelt nur den spätesten Zeitpunkt der Verzeichnung der Kosten. Jede frühere Verzeichnung ist und bleibt wirksam. Demnach sind trotz nicht gelegtem Kostenverzeichnis der obsiegenden Partei die in ihren zweckentsprechenden Schriftsätzen verzeichneten Kosten grundsätzlich zuzusprechen.

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