§ 18 Abs 4 ECG, §§ 51 Abs 1 Z 8b, 83c Abs 3 JN
Unter "Streitigkeiten nach dem § 1330 ABGB" im Sinn des § 51 Abs 1 Z 8b JN sind auch solche Auskunftsansprüche nach § 18 Abs 4 ECG zu verstehen, denen die Behauptung einer gegen § 1330 ABGB verstoßenden Äußerung zugrunde liegt.