§ 29 Abs 1 DSG, Art 82 DSGVO
Eine Beweislastumkehr besteht nur in Bezug auf das Verschulden, nicht jedoch für den Eintritt des Schadens und dessen Höhe und hinsichtlich der Kausalität.
27.11.2019, 6 Ob 217/19h (RS0133043)
§ 29 Abs 1 DSG, Art 82 DSGVO
Eine Beweislastumkehr besteht nur in Bezug auf das Verschulden, nicht jedoch für den Eintritt des Schadens und dessen Höhe und hinsichtlich der Kausalität.
27.11.2019, 6 Ob 217/19h (RS0133043)