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Strafsachen §§ 21 Abs 1 und 2, 43, 43a, 45 Abs 1 StGB (RZ 2020/21)

EntscheidungenStrafsachenErnst Eugen FabrizyRZ 2020/21RZ 2020, 216 Heft 10 v. 15.10.2020

§§ 21 Abs 1 und 2, 43, 43a, 45 Abs 1 StGB:

Zwischen der Anordnung der Maßnahme und deren Vollzug ist strikt zu unterscheiden. Ohne die von § 21 StGB verlangte Gefährlichkeit darf die Unterbringung überhaupt nicht, also auch nicht bedingt nachgesehen (§ 45 Abs 1 StGB), angeordnet werden.

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