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Zivilsachen §§ 15, 18a, 42 Abs 4 UrhG (RZ 2020/20)

EntscheidungenZivilsachenAnton SpenlingRZ 2020/20RZ 2020, 214 Heft 10 v. 15.10.2020

§§ 15, 18a, 42 Abs 4 UrhG:

Wer ohne Zustimmung des Berechtigten ein Foto in einer "geschlossenen" Facebook-Gruppe hochlädt, greift in das Zurverfügungstellungsrecht nach § 18 UrhG ein, außer es handelt sich um eine private Gruppe.

Eine Facebook-Gruppe ist nur dann privat, wenn ein persönliches Verbindungsmerkmal zwischen den Gruppenmitgliedern iS eines besonderen Interesses oder eines besonderen Zwecks von vornherein vorgegeben ist, nur bei Vorliegen dieses Merkmals die Aufnahme in die Gruppe durch einen Gruppenadministrator erfolgt und die Teilnahme nur solange möglich ist, solange das verbindende Merkmal besteht. Außerdem darf eine – nach dem Gruppenzweck zu beurteilende – Höchstzahl an Gruppenmitgliedern nicht überschritten werden.

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