§ 311 StGB, § 281 Abs 1 Z 8 StPO
Ein Schuldspruch wegen einer durch Unterfertigung einer Niederschrift verwirklichten Falschbeurkundung im Amt überschreitet nicht die Anklage, wenn im Urteilstenor (auch) Teile der Niederschrift als falsch bezeichnet werden, die in der Anklageschrift nicht genannt sind.