§ 128 Abs 3 AußStrG 2005
Im Beendigungsverfahren obliegt es (ausschließlich) dem Gericht zu entscheiden, ob es weitere Erhebungsmaßnahmen für erforderlich hält. Die Beauftragung des Erwachsenenschutzvereins mit einer Abklärung, die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sind nicht zwingend erforderlich.