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Aktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten Gerichtshofs EÜ81 (RZ 2019, 90)

EntscheidungenAktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten GerichtshofsRZ 2019, 90 Heft 5 v. 15.5.2019

§ 128 Abs 3 AußStrG 2005

Im Beendigungsverfahren obliegt es (ausschließlich) dem Gericht zu entscheiden, ob es weitere Erhebungsmaßnahmen für erforderlich hält. Die Beauftragung des Erwachsenenschutzvereins mit einer Abklärung, die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sind nicht zwingend erforderlich.

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