§ 365 ZPO
Die Höhe des Kostenvorschusses hat dem mit der Aufnahme des Beweises verbundenen Aufwand zu entsprechen. Maßgeblich für die Höhe des Kostenvorschusses sind der voraussichtliche Arbeitsumfang des Sachverständigen und die Vorschriften des GebAG. Soweit Erhebungen notwendig sind, diese jedoch nicht durchgeführt wurden, liegt ein Verfahrensmangel vor.