§ 6b KSchG
Die Bestimmung des § 6b KSchG steht einer kostenpflichtigen Bestellhotline für Neukunden nicht entgegen.
Anm: Die Entscheidung erging in einem "Klauselprozess" (zur ebenfalls behandelten Frage des datenschutzrechtlichen Koppelungsverbots siehe bereits Heft 12/2018). Gegenstand des Verfahrens war ua das Angebot einer kostenpflichtigen Hotline neben einer kostenlosen Bestandskundenhotline. § 6b KSchG verbietet kostenpflichtige Hotlines nur "im Zusammenhang mit geschlossenen Verbraucherverträgen" und steht daher – so die Entscheidung – einer solchen Hotline für Neukunden nicht entgegen. Allerdings verwies die Beklagte in ihren Drucksorten auch für Situationen nach Vertragsabschluss auf die kostenpflichtige Hotline und gab diese überdies auf ihrer Website und in der E-Mail-Kommunikation mit Bestandskunden als einzige Hotline an bzw forderte sogar (insb für Fragen zur Rechnung) zum Anruf bei der kostenpflichtigen Hotline auf. Diese Geschäftspraktik wurde daher in allen Instanzen verboten.