§ 52 Z 7 ASGG, § 26 KHVG, § 156 Abs 2 VersVG
Der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer gemäß § 26 KHVG beruht auf einem gesetzlichen Schuldbeitritt.
Das vereinbarte Direktklagerecht hingegen beruht auf einem vertraglichen Schuldbeitritt. Der Versicherer tritt der Schuld des Versicherungsnehmers gegenüber dem Geschädigten nach Maßgabe des Deckungsanspruchs bei. Daraus folgt, dass einerseits der Versicherer alle Einwände aus dem Deckungsverhältnis auch dem direkt klageberechtigten Geschädigten gegenüber erheben kann und andererseits steht es auch Letzterem zu, sowohl inhaltlichen Einwänden des Versicherers aus dem Vertragsverhältnis entgegenzutreten als auch die Unwirksamkeit bzw Nichtigkeit von Vertragsklauseln geltend zu machen.