Art 4 AbkSozSi Österreich – Bosnien und Herzegowina, § 3a Abs 2 BPGG
Soweit ein Fremder auf Grund eines Staatsvertrages österreichischen Staatsbürgern nach § 3a Abs 2 Z 1 BPGG gleichgestellt ist, muss nicht kumulativ einer der in § 3a Abs 2 Z 4 BPGG genannten Aufenthaltstitel vorliegen.