Der zu besprechenden Entscheidung liegt auf Sachverhaltsebene der Salzburger Finanzskandal des Jahres 2007 zugrunde.
Der Oberste Gerichtshof behandelt darin zentral die Frage nach dem Beurteilungszeitpunkt des vom Tatbild der Untreue nach § 153 StGB vorausgesetzten Vermögensschadens.