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Gefährdungsschaden bei der Untreue?1)1)Die vorliegende Entscheidungsbesprechung wurde als Hausarbeit für das Modul Sonderfragen Wirtschaftsstrafrecht des vierten Universitätslehrganges LL.M. Wirtschaftskriminalität und Recht der Wirtschaftsuniversität Wien verfasst. Die Entscheidung wird in dieser Ausgabe der Österreichischen Richterzeitung ab Seite 42 veröffentlicht.

WissenschaftMag. Thomas LiensbergerRZ 2019, 27 Heft 3 v. 15.3.2019

Der zu besprechenden Entscheidung liegt auf Sachverhaltsebene der Salzburger Finanzskandal des Jahres 2007 zugrunde.2)2)Verfahrensgegenstand waren im Wesentlichen sechs negativ bewertete Zinstauschgeschäfte (Swaps), die das Bundesland Salzburg im September 2007 ohne entgeltliche Gegenleistung von der Stadtgemeinde Salzburg übernommen hatte. Laut Anklage sei dem Land daraus ein Schaden von rund 4,9 Millionen Euro entstanden, weil das Derivateportfolio zum Übertragungszeitpunkt einen in dieser Höhe negativen Barwert gehabt habe. Die Verteidigung hielt dem entgegen, die Swaps hätten zu ihrem Laufzeitende am 31. Dezember 2013 ein positives Ergebnis von rund 200.000 Euro erbracht, mithin sei kein Schaden entstanden.

Der Oberste Gerichtshof behandelt darin zentral die Frage nach dem Beurteilungszeitpunkt des vom Tatbild der Untreue nach § 153 StGB3)3)§ 153 Abs 1 StGB idF BGBl I 2015/154: Wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch den anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. vorausgesetzten Vermögensschadens.4)4)RIS-Justiz RS0131815: Der Begriff des "Vermögensschadens" iSd § 153 Abs 1 StGB idF BGBl I 2015/112 ist inhaltsgleich mit jenem des "Vermögensnachteils" iSd § 153 Abs 1 StGB aF (vgl JAB 728 BlgNR 25. GP 6).

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