Der OGH vertritt in 4 Ob 62/16w ohne weitere Begründung die Ansicht, dass bei der Umsetzung von europäischem Richtlinienrecht die konkrete Regelungsabsicht hinter den generellen Umsetzungswillen zurücktreten müsse, was im Ergebnis zu einer nahezu grenzenlosen richtlinienkonformen Rechtsfindung führte. Dieser methodischen Position tritt der Beitrag deutlich entgegen.