§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG, § 25 TKG 2003, Art 20 Universaldienst-RL
§ 25 Abs 2 und 3 TKG 2003 räumt dem Telekommunikationsanbieter im Einklang mit Art 20 Abs 2 der Universaldienstrichtlinie ein einseitiges gesetzliches Änderungsrecht zur Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen ein.