§§ 41, 112 ZPO
Kosten für Sendungen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs von ERV Teilnehmern direkt an andere – so für die Zustellung nach § 112 ZPO an andere Rechtsvertreter – sind mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu honorieren (so schon 5 Ob 170/11b und 3 Ob 43/11m).