§ 11a Abs 4 VersVG idF BGBl 1999/150
Nach Gesetzeswortlaut und -zweck können auch von dritter Seite veranlasste, in der Folge dem Versicherer zur Verfügung gestandene Urkunden für diesen eine maßgebliche Entscheidungsgrundlage sein, an deren Offenlegung dem Versicherungsnehmer bzw Versicherten ebenfalls ein beachtliches Interesse zuzubilligen ist.