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Aktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten Gerichtshofs EÜ9 (RZ 2019, 16)

EntscheidungenAktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten GerichtshofsRZ 2019, 16 Heft 1 und 2 v. 15.1.2019

§ 105 Abs 1 ArbVG

Bei der Wochenfrist des § 105 Abs 1 ArbVG handelt es sich um eine nicht verlängerbare Höchstfrist. Eine verspätet zugegangene Stellungnahme des Betriebsrats ist daher unwirksam.

Beisatz: Eine weitere Verständigung durch den Betriebsinhaber bei ein und demselben Kündigungsfall löst die einwöchige Frist nicht neuerlich aus. (T1)

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