§ 105 Abs 1 ArbVG
Bei der Wochenfrist des § 105 Abs 1 ArbVG handelt es sich um eine nicht verlängerbare Höchstfrist. Eine verspätet zugegangene Stellungnahme des Betriebsrats ist daher unwirksam.
Beisatz: Eine weitere Verständigung durch den Betriebsinhaber bei ein und demselben Kündigungsfall löst die einwöchige Frist nicht neuerlich aus. (T1)