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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Rechtsprechung der niederländischen Gerichte

WissenschaftProf. Dr. Maarten FeterisRZ 2018, 171 Heft 7 und 8 v. 15.8.2018

Präsident Feteris hebt zunächst hervor, dass die Erfahrungen in den Niederlanden in der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention sehr umfangreich sind. Dies hat folgende Gründe: Erstens räumt die niederländische Rechtsordnung dem internationalen Recht einen großen Stellenwert ein, zumal sie von einem monistischen System ausgeht, in dem die Bestimmungen eines internationalen Abkommens Vorrang vor Kollisionsnormen des nationalen Rechts haben. In einem solchen System sind sämtliche Richter verpflichtet, über die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Bescheid zu wissen. Zweitens ist die Geisteshaltung in den Niederlanden grundsätzlich offen und aufgeschlossen, was die Anwendung von Menschenrechten anbelangt. Seit Ende der 70er Jahre erfolgt in niederländischen Gerichtsverfahren häufig eine Berufung auf die Menschenrechtskonvention; derartige Rechtsmittel waren in zahlreichen Fällen auch erfolgreich. Beeinflusst durch diese Rechtsprechung, gab es auch in der niederländischen Gesetzgebung einige Änderungen, um die Vorgaben der Konvention zu erfüllen. Der Konvention wird schließlich auch in der Lehre große Beachtung geschenkt.

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