§ 14 StPO
Ist die Tatzeit im rechtlich relevanten Umfang (vgl RIS-Justiz RS0098557 [insbesondere T10, T11; T14; T16]) nicht exakt feststellbar, ist auf der Feststellungsebene der Tatzeitraum einzugrenzen und der Entscheidung sodann jener Zeitpunkt zugrunde zu legen, der für den Angeklagten in concreto am günstigsten ist. (so auch schon 13 Os 87/15s; 13 Os 13/17m).