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Entscheidungen in Übersicht EÜ151 (RZ 2018, 140)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2018, 140 Heft 6 v. 15.6.2018

§§ 61, 164 StGB

Bei § 164 StGB ist auch die Änderung einer (in Bezug auf die Vortat anzuwendenden) strafrechtlichen Ausfüllungsnorm im Rahmen des Günstigkeitsvergleichs zu berücksichtigen.

Beisatz: Ein Einbruchsdiebstahl (als Vortat), der zwar zur Tatzeit (nach § 129 StGB aF), nicht aber zum Zeitpunkt der Aburteilung der Hehlerei (nach § 129 Abs 1 StGB idgF) mit einer fünf Jahre erreichenden Freiheitsstrafe bedroht ist, begründet nach der Rechtslage zum Urteilszeitpunkt nicht die Qualifikation nach § 164 Abs 4 dritter Fall StGB. (T1)

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