§ 6 Abs 2 Z 1 KSchG
Ein Rücktrittsrecht des Unternehmers wegen Vertragsverletzung seines Lieferanten ("Selbstbelieferungsvorbehalt") verstößt jedenfalls dann mangels sachlicher Rechtfertigung gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG, wenn der Unternehmer auch bei bloß kurzfristigen Lieferverzögerungen seines Lieferanten vom Vertrag zurücktreten kann.