§ 17 AktG
Eine Gerichtsstandsklausel in der Satzung einer Aktiengesellschaft darf nur die Beziehung zwischen der Aktiengesellschaft und Aktionären in ihrer mitgliedschaftlichen Funktion ("Aktionäre als solche"), nicht aber auch im Rahmen von Drittgeschäften erfassen. Auch eine Erstreckung auf Berechtigte und/oder Verpflichtete von Finanzinstrumenten, die sich auf Aktien der Gesellschaft beziehen, ist unzulässig.