§ 28 a Abs 1 und Abs 3 SMG:
Da eine gesetzliche (auf exakt eine Grenzmenge bezogene) Abtrennungsregel für ihrerseits und im Verhältnis zueinander sukzessive begangene Taten in § 28 a Abs 1 SMG im geltenden Recht nicht (mehr) aufzufinden ist, kann § 28 a Abs 1 SMG so nicht mehrfach begründet werden. § 28 a Abs 3 SMG bestimmt den Strafsatz, nicht den Strafrahmen.