§ 282a Abs 2 StGB
Bloße Sympathiebekundungen für eine terroristische Vereinigung erfüllen nicht die Voraussetzungen des Gutheißens zumindest einer konkreten terroristischen Straftat im Sinn des § 278c Abs 1 Z 1 bis 9 oder 10 StGB.
Beisatz: Hier: Posieren mit einer IS-Flagge. (T1)