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Entscheidungen in Übersicht EÜ110 (RZ 2018, 87)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2018, 87 Heft 4 v. 15.4.2018

§§ 26 Abs 1, 39 Abs 3 FinStrG

§ 26 Abs 1 letzter Satz FinStrG ist auch im Fall einer Verurteilung nach § 39 FinStrG zu beachten. Die Normierung eines Höchstbetrags für die nach allen Fällen des § 39 Abs 3 FinStrG lediglich fakultativ zu verhängende Geldstrafe schließt die Annahme einer Untergrenze für die bedingte Strafnachsicht im Sinn des § 26 Abs 1 letzter Satz FinStrG nicht aus. Sonderregeln sieht das FinStrG diesbezüglich nicht vor.

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