§§ 26 Abs 1, 39 Abs 3 FinStrG
§ 26 Abs 1 letzter Satz FinStrG ist auch im Fall einer Verurteilung nach § 39 FinStrG zu beachten. Die Normierung eines Höchstbetrags für die nach allen Fällen des § 39 Abs 3 FinStrG lediglich fakultativ zu verhängende Geldstrafe schließt die Annahme einer Untergrenze für die bedingte Strafnachsicht im Sinn des § 26 Abs 1 letzter Satz FinStrG nicht aus. Sonderregeln sieht das FinStrG diesbezüglich nicht vor.