§ 1 Abs 2 LPG
Liegt der Hauptzweck eines gepachteten Betriebs "Pferdehof" (Wirtschaftsgebäude mit als Koppel verwendeten Wiesen) in der Obsorge für eingestellte Pferde (Verpflegung, Verwahrung, Versorgung) und dienen die mitverpachteten Wiesen nicht der Futtermittelgewinnung, sondern als Weideflächen für diese Tiere, sind darauf die Bestimmungen des LPG nicht anzuwenden.