§ 11 Abs 3 HeizKG
Jedenfalls kann keine Hochrechnung für einen während des gesamten Abrechnungszeitraums demontiert gewesenen Heizkörper angestellt werden, wenn die anderen vorhandenen Heizkörper keinen Verbrauch aufgewiesen haben.
E 26.9.2017, 5 Ob 6/17v (RS0131738)