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Eckpfeiler des neuen Erwachsenenschutzverfahrens*)*)Der vorliegende Beitrag beruht auf dem Vortrag, den ich am 24.11.2017 im Rahmen der Fachtagung "Von der Sachwalterschaft zum Erwachsenenschutz" an der JKU Linz gehalten habe. Das Manuskript befindet sich im Hinblick auf die berücksichtigte Rsp und Literatur auf dem Stand vom 01.12.2017; an diesem Tag waren auch alle zitierten Internetquellen aktuell. Jüngere Entwicklungen konnten nur vereinzelt berücksichtigt werden. Alle Hervorhebungen in Zitaten sind, sofern nicht gegenteilig ausgewiesen, eigene Hervorhebungen.

WissenschaftUniv.-Prof. Dr. Andreas GeroldingerRZ 2018, 69 Heft 4 v. 15.4.2018

1. Einleitung

Das zweite Erwachsenenschutzgesetz (2. ErwSchG)1)1)BGBl I 59/2017; Verweise auf das ABGB, das AußStrG, das ErwSchVG und die ZPO beziehen sich, sofern nicht durch "aF" (alte Fassung) ausgewiesen, auf die (neue) Fassung des 2. ErwSchG. steht ganz im Zeichen des UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.2)2)BGBl III 155/2008, heute idF BGBl III 71/2017; nähere Informationen dazu unter <https://www.behindertenrechtskonvention.info/ >. Es soll nicht weniger bewirken als einen Paradigmenwechsel: mehr Selbstbestimmung von volljährigen Personen, die aufgrund ihrer geistigen Verfassung nicht alle Angelegenheiten eigenverantwortlich

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