1. Einleitung
Das zweite Erwachsenenschutzgesetz (2. ErwSchG)1) steht ganz im Zeichen des UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.2) Es soll nicht weniger bewirken als einen Paradigmenwechsel: mehr Selbstbestimmung von volljährigen Personen, die aufgrund ihrer geistigen Verfassung nicht alle Angelegenheiten eigenverantwortlich
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