Christine Miklau schildert eine Praxis, wonach regelmäßig
unmittelbar nach Einlangen des Kontaktrechts- oder Obsorgeantrages der Antrag dem Antragsgegner gemäß § 17 AußStrG zur Äußerung übermittelt wird.Christine Miklau schildert eine Praxis, wonach regelmäßig
unmittelbar nach Einlangen des Kontaktrechts- oder Obsorgeantrages der Antrag dem Antragsgegner gemäß § 17 AußStrG zur Äußerung übermittelt wird.